Mehrwertsteuer: Das gilt es bei der Rechnungsstellung zu beachten

Geht es nach den genauen Gesetzestexten, gibt es die Mehrwertsteuer in Deutschland eigentlich gar nicht. Denn der offizielle amtliche Begriff dafür lautet „Umsatzsteuer“. Allerdings gibt es vom Gesetzgeber in der Regel keine Konsequenzen, wenn sie auf einer Rechnung als Mehrwertsteuer bezeichnet wird. Viel wichtiger ist es in diesem Fall, ein paar andere wichtige Dinge bei der Rechnungsstellung zu beachten. Worauf es dabei genau ankommt, ist in diesem Beitrag zu lesen.

Den richtigen Steuersatz verwenden

Wie hoch die Mehrwertsteuer ist, regelt jedes Land für sich selbst. In Deutschland finden sich die entsprechenden Informationen dazu im § 12 des Umsatzsteuergesetzes.

Dort ist aktuell nachzulesen, dass hauptsächlich zwischen dem regulären Steuersatz in der Höhe von 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 7 Prozent unterschieden werden muss. Zudem sind einige wenige Leistungen wie etwa Versicherungen oder Kreditvermittlungen komplett steuerfrei.

Vereinfacht ausgedrückt gilt auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der reguläre Steuersatz von 19 Prozent, wenn es dazu keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme gibt. Verkauft ein Unternehmer also beispielsweise eine Solaranlage, so stellt er dafür zusätzlich zum Nettobetrag 19 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung.

Die entsprechenden Ausnahmen, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent verrechnet werden, sind im Absatz 2 des Gesetzestextes gelistet. Dazu zählen unter anderem:

  • Lebensmittel
  • Bücher und Zeitschriften
  • Personennahverkehr
  • Tickets für Konzerte, Theater und Museen
  • Lebende Tiere

Die Mehrwertsteuer richtig berechnen

Auch wenn es im ersten Moment sehr simpel klingt, gibt es bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ein paar Tücken. Grundsätzlich wird die Mehrwertsteuer immer auf den Nettobetrag aufgeschlagen. Die korrekte Formel zur Berechnung lautet demnach:

Bruttobetrag = Nettobetrag * 1,19

Kostet ein Produkt also beispielsweise netto 100 Euro und wird dafür der reguläre Steuersatz in der Höhe von 19 Prozent herangezogen, so beträgt die Mehrwertsteuer demnach 19 Euro und der Bruttobetrag beläuft sich auf 119 Euro.

Zu Problemen kommt es vor allem bei der Rechnung in die andere Richtung. Denn wenn ein Produkt 100 Euro brutto kostet, sind darin nicht automatisch 19 Euro Mehrwertsteuer enthalten. In diesem Fall lautet die korrekte Formel zur Berechnung:

Nettobetrag = Bruttobetrag : 1,19 (bzw. 1,07 beim ermäßigten Steuersatz)

Der Nettobetrag beträgt also in diesem Fall 84,03 Euro, die Mehrwertsteuer beläuft sich auf 15,97 Euro.

Mehrwertsteuer-Rechner im Internet leisten gute Dienste

Wer sich unsicher ist, wie er die Mehrwertsteuer richtig berechnet, kann für die Berechnung einen Mehrwertsteuer-Rechner im Internet verwenden.

Unternehmer und Gewerbetreibende können auf diese Art und Weise schnell, praktisch und sicher die richtigen Werte ermitteln. Dazu wird zunächst der richtige Steuersatz ausgewählt. Einige Rechner stellen nicht nur die aktuellen deutschen Sätze zur Verfügung, sondern auch jene aus Österreich und der Schweiz. Zudem ist es oftmals möglich, einen beliebigen Steuersatz manuell einzugeben.

Danach wird einfach der Nettobetrag in den Rechner getippt und die Berechnung in weiterer Folge automatisch durchgeführt. Die Kalkulation mit dem Mehrwertsteuer-Rechner funktioniert jedoch ebenso gut in die andere Richtung. Wer den Bruttobetrag eingibt, erhält daraufhin den Nettobetrag ausgewiesen.

Es ist sogar möglich, nur die Mehrwertsteuer anzugeben. Daraufhin ermittelt der Rechner gemäß dem jeweiligen Steuersatz sowohl den richtigen Netto- als auch den Bruttobetrag.

Kleinunternehmer weisen keine Mehrwertsteuer auf ihren Rechnungen aus

Selbstständige Personen, deren Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Der große Vorteil dabei ist, dass sie in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen und auch keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung durchführen müssen.

In diesem Fall ist der Nettopreis auch gleich der Bruttopreis. Dieser wird auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen.

Wichtig ist, den Rechnungsempfänger darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Rechnung nach den Vorschriften für Kleinunternehmer handelt. Dazu reicht eine Formulierung wie beispielsweise „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“